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VDH

Sachstand Tierschutz-Hundeverordnung

 

VDH Rundschreiben - 01/2023

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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die neusten Entwicklungen zur Tierschutz-Hundeverordnung informieren.

Der § 10 der neu gefassten TierSchHuV sieht ein Ausstellungsverbot für Hunde mit erblich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden vor. Dieses Verbot gilt auch für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde bewertet, geprüft oder verglichen werden, z.B. sportliche Wettkämpfe.

Im vergangenen Jahr ist diese Vorschrift auch aufgrund fehlender behördlicher Ausführungsvorgaben von den örtlich zuständigen Veterinärämtern sehr unterschiedlich, zum Teil falsch ausgelegt worden, was zu großer Unsicherheit unter Veranstaltern, Ausstellern und Sportlern geführt hat. Einige Veranstaltungen waren belastet durch überzogene Maßnahmen der zuständigen Veterinärämter; manche mussten sogar abgesagt werden.

Der VDH setzt sich bereits seit Bekanntwerden der neuen Vorschrift für eine sinnvolle, möglichst einheitliche Auslegung ein. Zum Zweck der Erarbeitung von bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 10 TierSchHuV wurde im Mai 2022 von der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz (AGT) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) eine Projektgruppe (PG) gebildet. Diese besteht aus Vertretern der Landesministerien aus Berlin (Vorsitz), Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Thüringen und Nordrhein-Westfalen sowie Vertretern der Landesbehörden Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) und des Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), dem Bundesverband praktizierender Tierärzte (bpt) und der Bundestierärztekammer.

Nun wurden vom LANUV NRW in einem dem VDH vorliegenden Schreiben erste Arbeitsergebnisse dieser Projektgruppe als sogenannte „Auslegungshilfen zur Umsetzung des § 10 TierSchHuV“ veröffentlicht, die wir Ihnen im Folgenden wiedergeben und einige Kommentare zur Einordnung dieser Vorschriften geben möchten.

Wichtig ist anzumerken, dass sich um vorläufige Ergebnisse der Projektgruppe handelt. Der Entwurf wird in der nächsten Sitzung der Länderarbeitsgemeinschaft den Bundesländern zur Abstimmung vorgelegt. Es fehlen zu diesem Zeitpunkt wesentliche Punkte wie die Nennung nach § 10 TierSchHuV relevanter Merkmale.


Inhalte der Auslegungshilfen zur Umsetzung des § 10 TierSchHuV

Art der Veranstaltungen

Zur Art der Veranstaltungen wird ausgeführt, dass es keine Voraussetzung für ein Ausstellungsverbot und Veranstaltungsverbot ist, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Es sei hingegen ausreichend, dass Hunde durch andere Personen als ihren Halter bewusst zu anderen al reinen Prüfungszwecken wahrgenommen werden. Erfolgt die Wahrnehmung nur zu Prüfungszwecken, etwa durch den Prüfer oder andere funktional an der Prüfung Beteiligte, liegt nach Ansicht der Projektgruppe keine Veranstaltung i.S.d. § 10 TierSchHuV vor. Ebenso seien Begleithundeprüfungen, Sachkundeprüfungen und andere Prüfungen, die in einem begrenzten Personenkreis abgehalten werden und bei denen der Grundgehorsam im Vordergrund steht, nicht vom Ausstellungsverbot erfasst.

Während so beispielsweise Verhaltenstest, Rettungshundeausbildungen, die Ausbildung und Abnahme von Jagdgebrauchshunden und Assistenzhundeausbildungen nicht als Veranstaltung i.S.d. § 10 TierSchHuV zu werten sind, sollen Hundesportwettbewerbe jeglicher Art, Ausstellungen sowie Vorführungen im Rahmen von Haustiermessen unter die Regelung fallen.
 

Verpflichtende Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung / tierärztliche Voruntersuchung

Die Einhaltung des § 10 TierSchHuV soll über die verpflichtende Vorlage einer tierärztlichen Gesundheitsbescheinigung für jedes ausgestellte Einzeltier erfolgen.

Der VDH hat hierzu eine rechtliche Stellungnahme erstellen lassen. Danach steht die pauschale Anordnung von verpflichtenden Untersuchungen aller teilnehmenden Hunde im Widerspruch zum Regelungsgehalt des § 10 TierSchHuV. Das Veranstalten von Hundeausstellungen und Hundesportwettbewerben ist eine erlaubnisfreie Tätigkeit und wird durch das generelle Erfordernis einer Gesundheitsbescheinigung umgedeutet in einen Erlaubnisvorbehalt. Dies ist ebenso unzutreffend, wie der mit dieser Auslegung einhergehende Generalverdacht, dass alle ausgestellten Hunde Qualzuchtmerkmale aufweisen würden, von dem der Halter seinen Hund nur durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung befreien kann.

Die Erfahrungen vergangener Veranstaltungen zeigen, dass nur eine sehr geringe Zahl der für eine Ausstellung angemeldeten Hunde Merkmale nach § 10 TierSchHuV aufweist und dass die betroffenen Tiere einer sehr begrenzten Anzahl von Rassen entstammen. Auf dieser Grundlage alle ausgestellten Hunde einer (potentiell belastenden) tierärztlichen Untersuchung auszusetzen, ist unverhältnismäßig.

Eine Aussage dazu, ob eine Untersuchung zur Erstellung einer Gesundheitsbescheinigung regelmäßig wiederholt werden muss und – wenn ja – in welchem Intervall, wird in der Auslegungshilfe nicht gegeben.
 

Merkmale

Eine konkrete Auflistung relevanter Merkmale nach § 10 TierSchHuV ist nicht Bestandteil der Auslegungshilfe. Es wird jedoch angemerkt, dass sich der Anwendungsbereich des § 10 TierSchHuV auf sichtbare Merkmale, also eine phänotypische Ausprägung bezieht.
 

Personenkreis, der zur Durchführung einer Gesundheitsuntersuchung befähigt ist

Nach Ansicht der PG sind nur Tierärzte sachkundig, eine Voruntersuchung durchzuführen. Qualifiziert sind hierbei grundsätzlich alle Kleintierpraktiker, wobei der untersuchende Tierarzt selbst einschätzen kann, ob er zur Durchführung einer Untersuchung befähigt ist. Die von einzelnen Gruppen und einem einzigen Amtsveterinär nachdrücklich geforderte pauschale Forderung nach einer Fachtierarzt-Qualifikation untersuchender Tierärzte wird damit zurückgewiesen. Dieser Ansicht schließt sich der VDH an.
 

Art der Untersuchung

Direkte Hinweise zum Untersuchungsumfang werden nicht gegeben. Es wird jedoch angegeben, dass die normale Praxisausstattung eines Kleintierpraktikers zur Feststellung bzw. zum Ausschluss von Merkmalen nach § 10 TierSchHuV ausreicht. Dies ist eine klare Absage an die pauschale, umfangreiche Anforderung an weiterführende, apparative Diagnostik und Untersuchungen durch Spezialisten, wie sie auf vergangenen Veranstaltungen teilweise angeordnet wurde.

Grundlage einer tierärztlichen Untersuchung sollte die klinische Untersuchung (=körperliche Untersuchung unter Verwendung einfacher Hilfsmittel wie Stethoskop oder Diagnostikleuchte; ohne komplexe apparative Diagnostik) bilden. Bei Vorliegen entsprechender Befunde in der klinischen Untersuchung kann eine weiterführende Untersuchung oder eine Überweisung notwendig sein.

Dieses Vorgehen entspricht (entgegen der pauschalen Anordnung aufwändiger weiterführender Diagnostik an klinisch gesunden Hunden) der guten tierärztlichen Praxis und wird vom VDH seit Erlass der neuen Verordnung eingefordert.
 

Fazit

Insgesamt ist diese Einordnung der PG aus Sicht des VDH ein Beitrag zu einer Vereinheitlichung des Vorgehens bei Hundeausstellungen und zeigt deutlich auf, dass einige überzogene Umsetzungen des vergangenen Jahres nicht Gegenstand des § 10 TierSchHuV sind.

Die Empfehlung einer pauschalen Untersuchungspflicht für alle ausgestellten Hunde hält der VDH aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen insbesondere wegen der damit verbundenen Untersuchungen an Hunden, die in keinerlei Verdacht stehen, Merkmale i. S. d. § 10 TierSchHuV aufzuweisen, für rechtswidrig. Der VDH wird eine entsprechende Stellungnahme an die zuständigen Landesministerien und weitere Ansprechpartner versenden, damit unsere Position bei der Abstimmung des Entwurfes der Projektgruppe durch die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) berücksichtigt werden kann
 

Mit freundlichen Grüßen
Jörg Bartscherer
Geschäftsführer VDH e.V.
Justiziar

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